DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main

Benutzungsordnung

DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main der Sektion Frankfurt am Main des Deutschen Alpenvereins e.V.

Berechtigung

(1) Zur Nutzung der Kletter- und Boulderanlage des DAV Kletterzentrums Frankfurt am Main sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und beim Bouldern (seilfreies Klettern bis maximal 4,50 Meter Griffhöhe) und Klettern die Sicherungstechniken anwenden können, oder eigenständig für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen. Klettern erfordert wegen der erheblichen (Sturz-)Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung. Der Aufenthalt im und die Benutzung des DAV Kletterzentrums Frankfurt am Main erfolgt auf eigenes Risiko.

(2) Das DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main und die Sektion Frankfurt am Main des Deutschen Alpenvereins e.V. führen keine Kontrollen durch, ob Nutzende oder anleitende Personen über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen oder diese anwenden. Es obliegt den Nutzenden, dies zu prüfen. Eine Haftung des DAV Kletterzentrums Frankfurt am Main und der Sektion Frankfurt am Main des Deutschen Alpenvereins e.V. ist ausgeschlossen.

(3) Jede erwachsene Person muss sich vor der Nutzung der Kletter-und Boulderanlage mit dem Anmeldeformular für Erwachsene registrieren. Die Registrierung ist digital oder in Papierform möglich. Mit der unterschriebenen Anmeldung wird diese Benutzungsordnung sowie die Hallen-, Kletter- und Boulder-Regeln des DAV Kletterzentrums Frankfurt am Main anerkannt.

(4) Bei Nutzung des DAV Kletterzentrums Frankfurt am Main ohne oder nicht korrekter Entrichtung des Eintrittspreises wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Euro fällig. Die Geltendmachung von weiteren (Schadensersatz-) Ansprüchen bleibt vorbehalten.

(5) Die Öffnungszeiten sind durch einen Aushang am CheckIn und auf dieser Website bekannt gegeben. Das DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main darf nur während der Öffnungszeiten benutzt werden. Das DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main kann die Öffnungszeiten jederzeit ändern. Dies berechtigt nicht zur Kündigung oder Minderung der Eintrittspreise oder von Beiträgen.

(6) Die gewerbliche Nutzung des DAV Kletterzentrums Frankfurt am Main ist nur mit vorheriger Genehmigung der Sektion Frankfurt am Main des Deutschen Alpenvereins e.V. gestattet. Auf eine Genehmigung besteht kein Anspruch.

(7) Anweisungen des Hallenpersonals sind zu befolgen (Hausrecht). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Hallenpersonal befugt, das DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main oder Teile davon ohne Erstattung des Eintrittspreises zu schließen und zu räumen.

Minderjährige

(1) Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Alter bis 17 Jahre) dürfen das DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person mit übertragener Aufsichtspflicht benutzen. Eine unterschriebene Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten ist vorzulegen.

(2) Minderjährige ab dem vollendetem 14. Lebensjahr (14 bis 17 Jahre) dürfen das DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten benutzen, sofern sie eine unterschriebene Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen.

(3) Minderjährige Kaderkinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (12 und 13 Jahre) dürfen die Kletter- und Boulderanlage ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten benutzen. Eine unterschriebene Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten und eine schriftliche Bestätigung des Kadertrainierenden ist vorzulegen.

(4) Minderjährige Teilnehmende einer Gruppenveranstaltung dürfen die Kletter- und Boulderanlage nur unter Aufsicht einer volljährigen Person mit übertragener Aufsichtspflicht benutzen. Leiter:innen einer Gruppenveranstaltung müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine unterschriebene Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten zur Durchführung der Gruppenveranstaltung vorlegen, die durch die Sektion Frankfurt am Main des DAV bestätigt ist. Die Sektion Frankfurt am Main des DAV, in deren Auftrag eine Gruppenveranstaltung durchgeführt wird, legt das jährlich zu erneuernde Formblatt „Dauerbestätigung für geleitete Gruppenveranstaltungen“ vor.

(5) Die Einverständniserklärungen liegen zusätzlich im DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main aus. Die Einverständniserklärungen müssen beim erstmaligen Besuch des DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main vollständig ausgefüllt im Original vorgelegt werden. Die Einverständniserklärung für Kaderkinder wird von der Kadertrainerin oder dem Kadertrainer ausgegeben.

(6) Leiter:innen einer Gruppenveranstaltung, Erziehungs- und und Aufsichtsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzungsordnung von allen Teilnehmenden und begleiteten Minderjährigen eingehalten wird.

Eintrittspreise

(1) Die Eintrittspreise des DAV Kletterzentrums Frankfurt am Main ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Das DAV Kletterzentrums Frankfurt am Main behält sich Änderungen der Preise vor.

(2) Nutzende müssen während des Aufenthalts im DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main den Beleg über die Entrichtung des Eintrittspreises jederzeit vorzeigen können. Ermäßigte Eintrittspreise werden nur gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt (z. B. DAV-Ausweis).

(3) Für bestimmte Personen und Gruppen bietet das DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main einen ermäßigten Eintritt an. Als Nachweis für die Ermäßigungsberechtigung ist eine passende Bescheinigung vorzulegen. Die Ermäßigungsberechtigung ist jederzeit auf Nachfrage vorzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, dem DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main den Wegfall der Ermäßigungsberechtigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf oder Wegfall der Ermäßigungsberechtigung werden ermäßigte Tarife in den Normaltarif umgewandelt.

(4) Bei wiederholter Nutzung des Kletterzentrums ohne Entrichtung des Eintrittspreises innerhalb eines Jahres kann die Sektion Frankfurt am Main des DAV den sofortigen Verweis aus der Anlage sowie ein dauerhaftes Hausverbot erteilen, und einen etwaig gezahlten Teil-Eintrittspreis nicht zurückerstatten. Dies gilt auch für den Fall einer trotz Abmahnung wiederholt schuldhaften Nutzung der Anlage entgegen den Bestimmungen der Benutzungsordnung.

Gefahren beim Bouldern und Klettern – Grundsatz der Eigenverantwortung

(1) Bouldern und Klettern erfordern wegen der erheblichen Sturzgefahren und Fallrisiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung. Gefahren können auch von herabfallenden Gegenständen ausgehen, künstliche Klettergriffe können sich unvorhersehbar lockern oder brechen. In den Außenanlagen können durch die Witterung, durch Hitze, Feuchtigkeit, Eis oder Schnee besondere Gefahren entstehen.

(2) Jede:r Nutzende klettert und bouldert in Eigenverantwortung und stellt die Anwendung der Kletter- und Boulder-Regeln sicher, um Gefahren für sich und Dritte zu reduzieren.

(3) Lange Haare ab Schulterlänge und Bärte ab 15 Zentimeter Länge sind sowohl beim Klettern als auch beim Anwenden von Sicherungstechniken und –maßnahmen zusammenzubinden.

(4) Bei der Nutzung der gekennzeichneten Kletterlinien müssen Seile mit mindestens 40 Meter Länge verwendet werden.

(5) Toprope-Seile dürfen nicht abgezogen werden, auch nicht zum Vorstieg.

(6) Bouldern ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet. Sofern dort rote Linien angebracht sind, dürfen diese nicht übergriffen werden.

(7) Vor der Nutzung von Selbstsicherungsautomaten (Auto-Belays) hat sich der*die Nutzende über die korrekte und sichere Bedienung zu informieren. Hierzu stehen Einführungen des Betreibers und Erklärbilder/Piktogramme bereit. Dem*der Nutzenden ist bewusst, dass die Kontrolle für das korrekte Einhängen selbst durchgeführt werden muss, da bei Selbstsicherungsautomaten der Partnercheck fehlt.

(8) Das Training im Fitnessbereich an den Fitnessgeräten erfordert wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr für sich und Dritte ausreichend Erfahrung, Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.

(9) Trotz Lüftung kann es in der Kletterhalle und vor allem im Boulderbereich zu einer deutlichen Staubbelastung kommen. Säuglinge, Kleinkinder und atemwegserkrankte Personen sollten diese Bereiche zu den Stoßzeiten meiden.

Ausrüstungsverleih

(1) Zum Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern und Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen. Sie müssen zudem Kenntnisse zum fachgerechten Umgang mit den ausgeliehenen Ausrüstungsgegenständen haben oder selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen.

(2) Minderjährige sind nicht berechtigt, Ausrüstungsgegenstände auszuleihen, es sei denn, sie können eine unterschriebene Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten zum selbstständigen Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen vorlegen. Im Rahmen von Gruppenveranstaltungen müssen Ausrüstungsgegenstände über den Gruppenleitenden ausgeliehen werden, es sei denn, Satz 1 trifft zu.

(3) Die Verleihgebühren ergeben sich aus der Preisliste, die auch im DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main aushängt. Für die ausgeliehenen Ausrüstungsgegenstände ist ein Ausweis als Pfand zu hinterlegen. Die ausgeliehenen Ausrüstungsgegenstände dürfen nur im DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main benutzt werden. Die Verleihdauer endet mit der Rückgabe des Ausrüstungsgegenstands. Die Rückgabe erfolgt spätestens 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit am Ausleihtag. Bei verspäteter Rückgabe fallen weitere Leihgebühren an.

Haftung

(1) Die Sektion Frankfurt am Main des DAV haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für Wertgegenstände stellt das DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main abschließbare Spinde zur Verfügung. Diese begründen kein Vertragsverhältnis. Bei Verlust oder Diebstahl von Sachen gelten die allgemeinen Haftungsregelungen. Dies gilt auch für Sachen in der Garderobe und die Umkleiden. Für mitgebrachte Wertsachen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Datenschutz

(1) Informationen zum Datenschutz sind den Datenschutzerklärungen des DAV Kletterzentrums Frankfurt am Main sowie seinen Dienstleistenden zu entnehmen.

(2) Das DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main überwacht die Kletteranlage teilweise mit Videokameras. Die Aufnahmen werden gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Kunden, Angestellten und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Der Einsatz von Videokameras ist durch Hinweisschilder angezeigt. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

Wichtig

(1) Tritte, Griffe und Haken dürfen weder neu angebracht noch beseitigt werden.

(2) Beschädigungen und lose oder wackelige Griffe und Tritte sind unverzüglich zu melden.

(3) Tiere sind im DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main verboten.

(4) Klettern mit Straßenschuhen, in Strümpfen oder barfuß sowie das Barfußgehen in der Kletterhalle ist verboten.

(5) Rauchen ist im gesamten Gebäude und im Außenbereich verboten.

Frankfurt am Main, 20. November 2024

Betriebsleitung

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    DAV Kletterzentrum Frankfurt am Main​

    Homburger Landstraße 283

    60433 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Mo, Di, Do, Fr, Sa, So

    09:30 – 22:30 Uhr

    Mittwoch 13:00 – 22:30 Uhr

    Kletterschluss: 22:15 Uhr

    Allgemein

    Tel: 069 – 954 151 70

    E-Mail: info[at]dav-klz-ffm.de

    Kurse

    Tel: 069 – 954 151 72

    E-Mail: kurse[at]dav-klz-ffm.de